Blick aus dem Konsultationszimmer des Psychiaters

Psychiater*in und Psychotherapie im Anordnungsmodell

Das psychiatrische Angebot der Praxisgemeinschaft 4P umfasst Kinder und Jugendliche, sowie Erwachsene. Diese Behandlungen sind durch die Grundversicherungen der Krankenkassen gedeckt.

Die Psychiaterin und der Psychiater in der Praxisgemeinschaft 4P arbeiten in erster Linie psychotherapeutisch.

Als Mediziner können sie auch körperliche Aspekte eines möglicherweise psychischen Leidens beurteilen und entsprechend intervenieren.

Delegierte Psychotherapie wird per Ende 2022 durch Psychotherapie im Anordnungsmodell ersetzt

Am 19. März 2021 hat der Bundesrat entschieden, dass psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten künftig zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) selbständig tätig sein können. Somit wird ab dem 1.7.2022 die psychologische Psychotherapie im Rahmen der OKP-Regeln von der Grundversicherung vergütet, sofern sie auf Anordnung eines Arztes erfolgt.

Leistungen von psychologischen Psychotherapeutinnen und –therapeuten wurden bisher nur dann durch die Grundversicherung vergütet, wenn die Therapeutin/der Therapeut bei einem Arzt/einer Ärztin angestellt waren und ihre/seine Leistungen unter dessen/deren Aufsicht erbrachten (delegierte Psychotherapie).

Die Übergangsregelung in der KLV sieht vor, dass die delegierte Psychotherapie noch 6 Monate nach Inkrafttreten am 01.07.2022, d.h. bis 31. Dezember 2022, vergütet werden kann.

Anordnen dürfen nach der neuen Regel Ärztinnen und Ärzte mit einem eidgenössischen oder einem anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin, in Psychiatrie und Psychotherapie, in Kinderpsychiatrie und -psychotherapie, in Kinder- und Jugendmedizin oder Ärztinnen und Ärzte mit interdisziplinärem Schwerpunkt Psychosomatische und psychosoziale Medizin (SAPPM) der Schweizerischen Akademie für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin.

Ablauf des Anordnungsprozesses

Die zur Anordnung berechtigte Fachperson (Hausarzt, Kinderarzt, Psychiater und andere anordnungsbefugte Ärztinnen und Ärzte) ordnet die Durchführung einer psychologischen Psychotherapie im Umfange von maximal 15 Sitzungen an. Spätestens nach Durchführung der 15. Psychotherapiesitzung tauscht sich der psychologische Psychotherapeut und die erstanordnende Ärztin aus, wenn er eine Verlängerung der Therapie als notwendig ansieht. Es erfolgt, wenn die Ärztin die Einschätzung teilt, eine weitere Anordnung von maximal 15 Sitzungen. Vor der 30. Sitzung informiert der psychologische Psychotherapeut oder der Patient die erst anordnende Ärztin, falls eine Fortsetzung der Behandlung als notwendig erachtet wird. Um eine Fortführung der Behandlung zu beantragen, ist zusätzlich eine Beurteilung eines Facharztes für Psychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie nötig (die auch aufgrund eines reinen Aktenstudiums erfolgen kann), die dann dem Antrag der erstanordnenden Ärztin zuhanden der Vertrauensärztin der Krankenkasse beigelegt werden muss. Die Vertrauensärztin überprüft den Antrag und stellt der Versicherung einen eigenen Antrag, ob und für welche Dauer die Psychotherapie zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden kann.

Zur Krisenintervention oder für Kurztherapien bei Patientinnen und Patienten mit schweren Erkrankungen können alle Ärztinnen und Ärzte einmalig maximal 10 Sitzungen anordnen.

Krisenintervention

Krisenintervention bietet Menschen, die sich in einer psychischen Notlage befinden, schnellstmögliche Unterstützung.

Die Krise kann entweder plötzlich eingetreten sein oder sich allmählich bis über die Leidensgrenze entwickelt haben.

Die Krisenintervention umfasst im Wesentlichen die Problemanalyse und die Beurteilung des weiteren Vorgehens. Oft wird in der Krisensituation eine engmaschige Betreuung und eine medikamentöse Unterstützung notwendig, nicht selten gefolgt von einer eigentlichen Psychotherapie.